SATZUNG
der Stadt Wittlich über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren
der Stadtbücherei Wittlich vom 15. März 2005
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs.3 und § 33 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 15. Marz 2005 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei Wittlich ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wittlich. Sie dient der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zu Freizeitzwecken. Ihr angeschlossen ist die Bibliothek des Emil-Frank-Institutes. Näheres über die Benutzung dieser Bibliothek regelt die Benutzungsordnung der Bibliothek des Emil-Frank-Institutes.§ 2 Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei Wittlich und ihrer Einrichtungen ist jedermann im Rahmen dieser Satzung gestattet.§ 3 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden vom Kulturausschuss festgelegt.§ 4 Anmeldung
Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder gleichwertiger Papiere an.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt mit seiner Unterschrift diese Satzung als verbindlich an.
Zwischen der Stadtbücherei Wittlich und dem Benutzer wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Nach der Anmeldung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis. Dieser bleibt Eigentum der Stadtbücherei Wittlich und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung. Die Abmeldung kann mündlich oder schriftlich bei der Stadtbücherei erfolgen, sie wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Wohnungswechsel, Namensänderung sowie der Verlust des Ausweises sind der Stadtbücherei Wittlich unverzüglich mitzuteilen. Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden elektronisch gespeichert.
§ 5 Verhalten in der Stadtbücherei
Die Einrichtungen der Stadtbücherei Wittlich sind sorgfältig zu behandeln. In ihren Räumen ist es - außer in den ausgewiesenen Bereichen - nicht erlaubt zu essen, zu trinken oder zu rauchen. Tiere - dürfen nicht mitgebracht werden. Der Benutzer hat sich so zu verhalten, daß die anderen Besucher nicht gestört und der Büchereibetrieb nicht behindert wird.Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Leitung der Stadtbücherei Wittlich, in Abwesenheit der beauftragte Mitarbeiter, übt das Hausrecht aus.
§ 6 Medienausleihe und -rückgabe
Die Medien der Stadtbücherei Wittlich können gegen Vorlage des Benutzerausweises entliehen werden. Die unterschiedlichen Leihfristen und sonstige Regelungen für die einzelnen Medienarten werden durch Aushang bekanntgegeben.Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
Auch zur Rückgabe der entliehenen Medien ist die Vorlage des Benutzerausweises erforderlich.
§ 7 Fernleihe
Medien, die in der Stadtbücherei Wittlich nicht vorhanden sind, können im deutschen oder internationalen Leihverkehr aus anderen Bibliotheken im Original oder als Kopie bestellt werden. Die Stadtbücherei Wittlich ist hierbei an die jeweils geltenden Bestimmungen gebunden.Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Medien gelten die Auflagen der gebenden Bibliothek, im übrigen die Bestimmungen dieser Satzung.
Im internationalen Fernleihverkehr trägt der Benutzer neben der Gebühr nach § 9 Abs.2 die tatsächlich anfallenden Kosten.
§ 8 Behandlung der entliehenen Medien und Haftung
Die aus der Stadtbücherei Wittlich entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.Verlust oder festgestellte Mängel der entliehenen Medien sind unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben.
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist für jede Beschädigung und jeden Verlust der Stadtbücherei Wittlich gegenüber schadenersatzpflichtig. Ebenso haftet er für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung des Benutzerausweises entstehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Ersatzleistung bemisst sich nach § 9 Sie ist vierzehn Tage nach Anforderung fällig.
§ 9 Gebühren, Kostenerstattung
- Für Personen unter 18 Jahren ist die Benutzung der Stadtbücherei kostenlos. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt
- für Erwachsene 20,00 Euro
- für Inhaber des Sozialausweises der Stadt Wittlich oder
den antragsberechtigten Personenkreis 10,00 Euro
Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen Benutzung der Stadtbücherei. Die Gebühr ist bei der Anmeldung und anschließend zu einem einheitlichen Fälligkeitstermin jährlich zu entrichten.
Erfolgt die Anmeldung in der Zeit
vom 1.1. – 31.3., sind im ersten Jahr 4/4 der Jahresgebühr,
vom 1.4. – 30.6., sind im ersten Jahr 3/4 der Jahresgebühr,
vom 1.7. – 30.9., sind im ersten Jahr 2/4 der Jahresgebühr,
vom 1.10. - 31.12., sind im ersten Jahr 1/4 der Jahresgebühr
zu entrichten. Ab dem Folgejahr wird unabhängig von der Benutzung jährlich die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Jahresgebühr ist fällig
bei Neuanmeldung: sofort (bei Barzahlung),
bei Erteilung einer Abbuchungsermächtigung: vier Wochen nach Anmeldung
in den Jahren nach der Anmeldung: am 1. Juli
- Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Ausstellung eines Ersatz-Benutzerausweises 3,00 EUR
- Abgabe einer Fernleihbestellung 4,00 EUR
Ermäßigung für den Abs. 1 unter b) beschriebenen Personenkreis 2,50 EUR.
Für zusätzliche, von der gebenden Bibliothek erhobene Kosten kommt der Benutzer auf. - Bestellung verlorener Spiel-Ersatzteile 3,00 EUR
- Vorbestellung pro Medium 1,00 EUR
- Benachrichtigung nach positiver Erledigung eines Anschaffungsvorschlages 0,50 EUR
- Internet u.a. Onlinedienste, je Stunde
für Mitglieder (eingeschriebene Benutzer) der Stadtbücherei Wittlich 2,00 EUR
für Nicht-Mitglieder 4,00 EUR - Ermittlung von Adressenänderungen 6,00 EUR
- Benutzer, die entliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgeben, werden gemahnt. Es entstehen folgende Gebühren:
Mahnung (nach 1 Woche) 3,00 EUR
Mahnung (nach 3 Wochen) 6,00 EUR
Mahnung (nach 5 Wochen) 8,00 EUR
Acht Wochen nach Überschreitung der Leihfrist werden die entliehenen Medien und die angefallenen Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen eingezogen.
- Bei Verlust eines Mediums ist gemäß § 8 Abs.3 Ersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Bei Beschädigungen bemisst sich der Ersatz nach den Wiederherstellungskosten; ist eine Wiederherstellung nicht möglich, nach dem Wiederbeschaffungswert. Auch diesbezüglich findet das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung.
§ 10 Ausschluß
Wer den Bestimmungen dieser Satzung oder den Anordnungen des Personals der Stadtbücherei Wittlich zuwiderhandelt, kann ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadtbücherei Wittlich vom 22. Juni 1993 in der zurzeit geltenden Fassung außer KraftWittlich, den 15.März 2005
Stadtverwaltung Wittlich
Ralf Bußmer
Bürgermeister



